Am 31. Juli 2018 erschien im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayerischen Staatsregierung eine Veröffentlichung gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018 "Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung.
Der Ministerrat beschließt nachfolgenden Bayerischen Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung des Datenschutzrechts, die die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt und damit auch ihre Akzeptanz in der Bevölkerung fördert:
- Kein Amateursportverein, keine Musikkapelle oder sonstige vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragene Vereine müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
- Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.
- Wir werden eine Praxis von Abmahnanwälten, die glauben bei Unternehmen formelle Datenschutzverstöße rechtsmissbräuchlich abmahnen und abkassieren zu können, nicht hinnehmen.
- Wir werden mit den Betroffenen weitere Bestimmungen im Datenschutzrecht identifzieren, bei deren Anwendung im Besonderen darauf hinzuwirken ist, dass die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt werden.
- Hierzu werden wir weitere Gespräche mit Vereinen und Mittelständlern anbieten."
Sehr viel mehr als ein Datenschutz-Placebo ist das allerding nicht. Auch wenn Heise schreibt: "Damit gilt in Bayern die ausdrücklich die Vorgabe etwa an die für den Datenschutz zuständigen Landesbehörden, die Ziele der DSGVO 'sachgerecht und mit Augenmaß' zu verfolgen." [Link], so ist dem nicht so, denn nach Art. 52 Abs. 1 DS-GVO handeln die Aufsichtsbehörden "bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig." Eine Weisung durch den Ministerrat ist also europarechtswidrig, da nicht mit der Unabhängigkeit der Aufischtsbehörden vereinbar. Wer als Amateursportverein, Musikkapelle oder sonstiger vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragene Verein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, da er in "der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt", sollte das tun. Die meisten angesprochen Vereinen dürften aber so klein oder so wenig IT-durchdrungens ein, dass die Vorschriften zur Betsellung einer oder eines DSB soweiso nicht greifen.
Also letztendlich ein Placebo, da nichts geregelt wird.